§ 345a – Pauschalierung der Beiträge
Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt col1 1 4.76* col2 2 47.62* col3 3 47.62* 1 für das Jahr 2003 1 5 Millionen Euro, 1 1 für das Jahr 2004 1 18 Millionen Euro, 1 1 für das Jahr 2005 1 36 Millionen Euro, 1 1 für das Jahr 2006 1 19 Millionen Euro und 1 1 für das Jahr 2007 1 26 Millionen Euro. 1 top left 50 3 0 0 none %yes; Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bezugsgröße der Sozialversicherung, normal normal die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und normal normal die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer normal normal normal arabic des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
Kurz erklärt
- Für Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird jährlich ein Gesamtbeitrag festgelegt.
- Der Gesamtbeitrag variiert je nach Jahr, mit spezifischen Beträgen für die Jahre 2003 bis 2007.
- Der Betrag für 2003 beträgt 5 Millionen Euro, für 2004 18 Millionen Euro, für 2005 36 Millionen Euro, für 2006 19 Millionen Euro und für 2007 26 Millionen Euro.
- Der jährliche Gesamtbeitrag ändert sich basierend auf der Anzahl der Arbeitslosengeldbezieher und der durchschnittlichen Anspruchsdauer aus der Rente.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht den Gesamtbeitrag bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres im Bundesanzeiger.